Daueraufenthalt – EG
Der Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt –
EG" kann an Drittstaatsangehörige erteilt werden, sofern sie in den letzten fünf Jahren ununterbrochen zur Niederlassung in Österreich berechtigt waren und das Modul 2 der
Integrationsvereinbarung erfüllt haben.
Die Erteilung ist an Fremde möglich, die über einen der nachstehenden Titel verfügen:
Besondere Fälle der Erteilung eines "Daueraufenthalt – EG":
- Wenn eine Verständigung der Asylbehörde gemäß § 7 Abs. 3 AsylG vorliegt, ist der/dem betreffenden Fremden ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EG" von Amts wegen zu erteilen.
- Drittstaatsangehörigen, bei denen fälschlicherweise vom Vorliegen einer österreichischen Staatsbürgerschaft kraft Abstammung ausgegangen wurde und denen rückwirkend die Staatsbürgerschaft wegen deren beabsichtigter Erschleichung nicht verliehen werden kann, kann ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EG" erteilt werden, wenn sie in den letzten fünf Jahren zur Niederlassung berechtigt waren.
- Drittstaatsangehörigen, denen in den letzten fünf Jahren ununterbrochen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zugekommen ist, eine Aufenthaltsbeendigung trotz Verlusts dieses Aufenthaltsrechts jedoch unterblieben ist, ist ebenfalls ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EG" zu erteilen.
Mögliche Anrechnung auf die Fünfjahresfrist:
- Zur Niederlassung berechtigten Drittstaatsangehörigen ist die Zeit eines rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet auf Grund einer Aufenthaltsbewilligung oder einer Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte/subsidiär Schutzberechtigter zur Hälfte auf die Fünfjahresfrist anzurechnen.
- Inhaberinnen/Inhabern einer "Blaue Karte EU" ist nach zwei Jahren ununterbrochener Niederlassung in Österreich ihr zuvor rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat der EU mit einem Aufenthaltstitel "Blaue Karte EU" dieses Mitgliedsstaates auf die Fünfjahresfrist anzurechnen.
- Ehemalige Inhaberinnen/ehemalige Inhaber eines "Daueraufenthalt – EG" erhalten, wenn ihnen dieser Aufenthaltstitel aufgrund zu langen Auslandsaufenthaltes erloschen ist, bereits nach 30 Monaten wieder einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EG".
Durchbrechung der Fünfjahresfrist:
- Die Frist von fünf Jahren gilt als durchbrochen, wenn sich die Drittstaatsangehörige/der Drittstaatsangehörige während dieser Frist insgesamt länger als zehn Monate oder durchgehend mehr als sechs Monate außerhalb des Bundesgebietes aufgehalten hat. In diesem Fall beginnt die Frist ab der letzten rechtmäßigen Einreise neu zu laufen.
- Bei Inhaberinnen/Inhabern einer "Blaue Karte EU" gilt die Fünfjahresfrist erst dann als durchbrochen, wenn sich der Drittstaatsangehörige innerhalb dieser Frist insgesamt länger als 18 Monate oder durchgehend mehr als zwölf Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufgehalten hat. Auch in diesem Fall beginnt die Frist ab der letzten rechtmäßigen Einreise neu zu laufen.
Ausnahmen der Durchbrechung der Fünfjahresfrist:
- Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen (z.B. schwerwiegende Erkrankung, Erfüllung von sozialen Verpflichtungen oder die Leistung eines der allgemeinen Wehrpflicht vergleichbaren Dienstes):
In diesem Fall kann sich die Drittstaatsangehörige/der Drittstaatsangehörige innerhalb der Fünfjahresfrist bis zu 24 Monate außerhalb des Bundesgebietes aufhalten, ohne die Frist zu unterbrechen, wenn sie/er dies der Behörde nachweislich mitgeteilt hat.
- Wenn sich die Drittstaatsangehörige/der Drittstaatsangehörige aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit außerhalb des Bundesgebietes aufhält (z.B. zur Erbringung von grenzüberschreitenden Dienstleistungen).
Das Aufenthaltsrecht selbst ist unbefristet. Der Aufenthaltstitel in Kartenform (Scheckkartenformat) muss aber alle fünf Jahre erneuert werden.
Der Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EG" ermöglicht grundsätzlich einen unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt in Österreich.
An Familienangehörige von Fremden, die den Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EG" innehaben, kann eine "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" erteilt werden, sofern ein Quotenplatz vorhanden ist.
Voraussetzungen
Neben den allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltstiteln müssen zusätzlich noch folgende Voraussetzungen vorliegen:
Die Drittstaatsangehörige/der Drittstaatsangehörige muss
- in den letzten fünf Jahren ununterbrochen zur Niederlassung berechtigt gewesen sein und
- das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt haben.
Fristen
Sie müssen den Antrag auf "Daueraufenthalt – EG" während der Gültigkeit Ihres derzeitigen Aufenthaltstitels – frühestens jedoch drei Monate vor Ablauf des Aufenthaltstitels – einbringen.
Zuständige Stelle
Für die Antragstellung und die Erteilung des Aufenthaltstitels:
Die Niederlassungsbehörde, die für den Wohnsitz der Fremden oder des Fremden örtlich zuständig ist:
- Der Landeshauptmann oder
- Die von ihm ermächtigte Bezirksverwaltungsbehörde:
Verfahrensablauf
Die Fremde/der Fremde muss den Antrag persönlich bei der zuständigen inländischen Niederlassungsbehörde einbringen. Die Niederlassungsbehörde überprüft, ob die Fremde/der Fremde die Voraussetzungen für die Erteilung des Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt – EG" erfüllt.
Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, informiert die zuständige Niederlassungsbehörde die Antragstellerin/den Antragsteller über die Erteilung des Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt – EG". Die Fremde/der Fremde kann den Titel persönlich bei der zuständigen inländischen Niederlassungsbehörde abholen.
Auskünfte über die Dauer des individuellen Verfahrens erhalten Sie bei der zuständigen österreichischen Niederlassungsbehörde. Die Dauer des Verfahrens hängt ab von der Art des Aufenthaltstitels sowie davon, ob die Unterlagen vollständig sind.
Erforderliche Unterlagen
- Gültiges Reisedokument (z.B. Reisepass)
- Eventuell: Geburtsurkunde oder eine entsprechende Urkunde
- Lichtbild, das nicht älter als ein halbes Jahr sein darf (Größe: 45 x 35 mm)
- Eventuell: Heiratsurkunde, Scheidungsbeschluss bzw. -urteil mit Rechtskraftstempel, Urkunde über die Adoption, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde
- Nachweis des Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft wie beispielsweise Mietverträge, bestandsrechtliche Vorverträge oder Eigentumsnachweise
- Nachweis über einen Krankenversicherungsschutz (Pflichtversicherung oder eine entsprechende Versicherungspolizze), der alle Risiken abdeckt
- Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts (Lohnzettel, Lohnbestätigungen, Dienstverträge, Bestätigungen über Pensions-, Renten- oder sonstige Versicherungsleistungen, Nachweis über Investitionskapital oder eigenes Vermögen in ausreichender Höhe)
- Nachweis über die Erfüllung des Moduls 2 der Integrationsvereinbarung
HINWEIS
Muss eine fremdsprachige Urkunde im Original gemeinsam mit einer beglaubigten Übersetzung vorgelegt werden, darf die Übersetzung in der Regel nur von beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscherinnen/Dolmetschern vorgenommen werden. Eine Liste der in Österreich beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscherinnen/Dolmetscher finden Sie auf den Seiten des Bundesministeriums für Justiz. In diese Liste können sich auch Dolmetscherinnen/Dolmetscher aus anderen EWR-Mitgliedstaaten eintragen lassen.
Kosten
- Gebühr: 150 Euro (bei Erwachsenen: 80 Euro bei Antrag, weitere 70 Euro bei Erteilung; bei Minderjährigen: 50 Euro bei Antrag, 100 Euro bei Erteilung)
- Personalisierungskosten (Abnahme Foto und Unterschrift): 20 Euro
ACHTUNG
Dieser Aufenthaltstitel erlischt, wenn sich die Fremde/der Fremde länger als zwölf Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufhält und wird gegenstandslos, wenn sie oder er sich seit sechs Jahren nicht mehr in Österreich niedergelassen hat.
Bei ehemaligen Inhaberinnen/Inhabern einer "Blaue Karte EU" und deren Familienangehörigen erlischt der Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EG" erst, wenn sich die Fremde/der Fremde länger als 24 aufeinander folgende Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufhält.
Nur aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann sich die Fremde/der Fremde bis zu 24 Monate außerhalb des EWR-Raumes aufhalten. Solche Gründe sind beispielsweise schwerwiegende Erkrankung, Leistung eines der allgemeinen Wehrpflicht oder des Zivildienstes vergleichbaren Dienstes. Die Fremde/der Fremde muss der zuständigen Niederlassungsbehörde bereits vor Abreise mitteilen, dass derartige Gründe vorliegen.
Rechtsgrundlagen
Aufenthaltstitel Daueraufenthalt EG - Antrag
Abgenommen durch:
Bundesministerium für Inneres